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Diese Entscheidung

Straßenreinigungspflicht für Anlieger

BayVerfGH, Entscheidung vom 29.04.1983 - Az.: Vf. 16-VII-80

Leitsätze:
1. Eine Bestimmung, die Gemeinden ermächtigt, Grundstückseigentümer durch Rechtsverordnung zur Reinigung öffentlicher Straßen zu verpflichten, verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen. Die Ermächtigung ist aber verfassungskonform so auszulegen, dass nur zumutbare Leitungen der Grundstückseigentümer verlangt werden dürfen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Wer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung eine Straße reinigt, unterliegt nicht den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über Fußgänger. Eine landesrechtliche Straßenreinigungspflicht ist daher nicht schon deshalb unzulässig, weil sie ein Verhalten verlangt, das Fußgängern aufgrund der Straßenverkehrsordnung nicht erlaubt ist. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Will eine Gemeinde Grundstückseigentümern die Verpflichtung zur Fahrbahnreinigung auferlegen, so hat sie vorher für jede einzelne Straße zu prüfen, ob den Anliegern die Reinigung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Leben und Gesundheit zumutbar ist und ggf. von sich aus Ausnahmen vorsehen. Die bloße Möglichkeit, dass im Einzelfall auf Antrag Befreiungen erteilt werden, genügt nicht. Eine solche Prüfung ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben, sich zur Erfüllung ihrer Pflicht einer Einrichtung der Gemeinde zu bedienen. (Leitsatz des Herausgebers)

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