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Politische Partei im Organstreit um Kommunalwahlen

BVerfG, Beschluss vom 07.05.1957 - Az.: 2 BvH 1/56

Leitsätze:

1. Eine auf Landesebene organisierte und tätige politische Partei, die geltend macht, die Gleichheit der Wettbewerbschancen bei den Gemeindewahlen sei durch die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens verletzt, kämpft um ihr Recht auf Teilhabe am Verfassungsleben. Sie kann daher insoweit beim Bundesverfassungsgericht einen Organstreit anhängig machen. (amtlicher Leitsatz)

2. Der den politischen Parteien durch Art. 21 GG verliehene verfassungsrechtliche Status kommt ihnen auch in der Verfassungsordnung der Länder zu. (amtlicher Leitsatz)

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