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Diese Entscheidung

Vorgehen gegen "Hundehaufen" auf Wegen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.02.1983 - Az.: 3 Ss 113/82

Leitsätze:
1. Eine Gemeinde kann durch Polizeiverordnung den Führer eines Hundes dazu verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Hund seine Notdurft nicht auf Gehwegen verrichtet. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Fußgängerzonen sind keine Gehwege im Sinne des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. (Leitsatz des Herausgebers)

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