Leitsätze:
Mit den Mitteln des Polizeirechts und durch die Polizei- bzw. Ordnungsbehörden kann weder ein Anschluss- und Benutzungszwang für gemeindliche Entwässerungsanlagen angeordnet, noch kann gegen Verstöße gegen einen durch Gemeindesatzung angeordneten Zwang vorgegangen werden. (Leitsatz des Herausgebers)
Rubriken:
Anmerkung: teils preußisches Recht