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Sperrung einer tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche durch den Eigentümer

BayVGH, Beschluss vom 11.01.2005 - Az.: 8 CS 04.3275

Leitsätze:

1. Sperrt der Grundstückseigentümer eigenmächtig eine tatsächlich dem öffentlichen Verkehr überlassene, aber nicht gewidmete Verkehrsfläche, stellt dies eine verbotene Selbsthilfe dar. (amtlicher Leitsatz)

2. Die zuständige Gemeinde kann hiergegen durch eine Beseitigungsanordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStVG i.V.m. § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 vorgehen. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Gemeinde trifft die Pflicht, auf Dauer ordnungsgemäße wegerechtliche Zustände zu schaffen. (Leitsatz des Herausgebers)

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