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Berufung eines nicht wählbaren Kandidaten in die Gemeindevertretung und Mandatsprüfungsverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2008 - Az.: 15 B 1702/08

Leitsätze:

1. Der Beschluss über den Sitzverlust eines Gemeindevertreters im kommunalen Mandatsprüfungsverfahren in Nordrhein-Westfalen ist ein Verwaltungsakt. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Der Beschluss der Vertretung, den Betroffenen bis zur Bestandskraft des Sitzverlustbeschlusses von der Teilnahme an der Arbeit der Vertretung auszuschließen, ist mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen kein Verwaltungsakt. Ihm ist im Eilverfahren daher mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegenzutreten. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Wo jemand seine Hauptwohnung im kommunalwahlrechtlichen Sinne hat, bemisst sich nach den melderechtlichen Vorschriften. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Wurde ein nicht wählbarer Kandidat in die Gemeindevertretung berufen und ist die Frist für die Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens abgelaufen, so sind die Bestimmungen über das Mandatsprüfungsverfahren analog anzuwenden. (Leitsatz des Herausgebers)

Kategorien:

Fortgang des Verfahrens: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschluss vom 09.03.2009, 2 BvR 120/09.

Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/15_B_1702_08beschluss20081210.html