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Gesamtanlagenschutzsatzung: Anhörung des Ortschaftsrats, Anforderungen an Ausgestaltung und Bekanntmachung von Lageplänen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2020 - Az.: 1 S 1584/18

Leitsätze:
1. Der Erlass einer denkmalschutzrechtlichen Gesamtanlagenschutzsatzung i.S.v. § 19 Abs. 1 DSchG zählt zu den wichtigen Angelegenheiten, zu denen der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO anzuhören ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Das Anhörungsrecht des Ortschaftsrats erfordert, dass der Bürgermeister den Ortsvorsteher über die fragliche Angelegenheit rechtzeitig und auf eine Weise unterrichtet, aus der sich unmissverständlich ergibt, dass der Ortschaftsrat zu der Angelegenheit angehört - also nicht etwa nur davon in Kenntnis gesetzt - wird und deshalb Anlass hat zu entscheiden, ob er über die Angelegenheit beraten und Beschluss fassen will. (amtlicher Leitsatz)

3. Das Gebot aus § 1 Abs. 3 DVO GemO, Satzungen „mit ihrem vollen Wortlaut“ im Amtsblatt bekannt zu machen, erfordert bei einer Wiedergabe von Plänen und zeichnerischen Darstellungen deren vollständige - insbesondere den Maßstab und die Legende umfassende - Abbildung, wenn keine Ersatzbekanntmachung nach § 1 Abs. 4 DVO GemO erfolgt. (amtlicher Leitsatz)

4. Die zur Abgrenzung der Gesamtanlage nach § 19 Abs. 1 DSchG dienenden Satzungsbestimmungen müssen zweifelfrei erkennen lassen, welche Grundstücksflächen dem Genehmigungsvorbehalt des § 19 Abs. 2 DSchG unterworfen werden. Bei einem Lageplan erfordert das die Angabe eines eindeutigen und die Wahl eines geeigneten Maßstabs. (amtlicher Leitsatz)

5. Im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 2 DSchG ist es Aufgabe der Denkmalschutzbehörde, im Einzelfall die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers unter Beachtung des höherrangigen Rechts, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 10.10.1988 - 1 S 1849/88 - VBlBW 1989, 220). Ermessensfehlerhaft ist es deshalb, wenn die Behörde allein aus dem Umstand, dass eine Grundstücksfläche im Geltungsbereich einer Gesamtanlagenschutzsatzung liegt und deshalb öffentliche Denkmalschutzinteressen berührt, schließt, dass die Genehmigung zu versagen sei. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200003096&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all