Leitsätze:
Ein öffentlicher Weg kann nach dem preußischen Wegerecht nur durch die - auch stillschweigende - Zustimmung aller rechtlich Beteiligten (Eigentümer, Wegepolizeibehörde und Unterhaltspflichtiger) entstehen, nicht aber schon durch die tatsächliche langjährige ungehinderte Benutzung für den öffentlichen Verkehr. (Leitsatz des Herausgebers)
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