Leitsätze:
Eine Gemeindeverordnung, die Anliegern eine Pflicht zur Straßenreinigung auferlegt, ist einschränkend so auszulegen, dass keine Reinigungspflicht besteht, wenn und soweit sie der Anlieger nur unter erheblicher Gefahr für Leib oder Leben erfüllen könnte. (Leitsatz des Herausgebers)
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