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Amtshaftung für Fehler bei Feuerwehreinsatz auch bei einfacher Fahrlässigkeit

BGH, Urteil vom 14.06.2018 - Az.: III ZR 54/17

Leitsätze:

Die Haftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wegen eines (amtlicher Leitsatz)

amtspflichtwidrigen Verhaltens eines zur Gefahrenabwehr handelnden (amtlicher Leitsatz)

Amtsträgers (hier: eines Feuerwehrbeamten) ist nicht entsprechend (amtlicher Leitsatz)

§ 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (amtlicher Leitsatz)

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