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Diese Entscheidung

Abgrenzung von Abrechnungseinheiten für Ausbaubeiträge

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.2018 - Az.: 6 A 11120/17

Leitsätze:
1. Zwar kommt nicht nur in kleinen Gemeinden sowie Stadtteilen mit allenfalls 3.000 Einwohnern die Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen im gesamten Gemeindegebiet und damit ein Verzicht auf die Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten in Betracht. Einen Orientierungswert stellt die Einwohnerzahl von 3.000 aber durchaus dar, wenn auch die örtlichen Gegebenheiten maßgebend sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG -, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75). (amtlicher Leitsatz)

2. Ist eine Verkehrsanlage mit trennender Wirkung die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, deren Fahrbahn nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde steht, kann die Grenzziehung zwischen den dadurch getrennten Gebietsteilen in der Mitte der Fahrbahn festgelegt werden. Dies hat zur Folge, dass der Gehweg mit den Nebenanlagen auf einer Straßenseite zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen, der Gehweg mit den Nebenanlagen auf der anderen Straßenseite zu der anderen Abrechnungseinheit gehört. (amtlicher Leitsatz)

3. Der dem Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, zukommende, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsspielraum zur typischen tatsächlichen Straßennutzung (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 - 6 A 11031/15.OVG -, esovgrp = KStZ 2016, 130) ist überschritten, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE180001913&doc.part=L