Leitsätze:
1. Die Gemeinde ist nach rheinland-pfälzischem Straßenrecht für Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen in ihrer Ortslage auch zur Beseitigung von mehr als verkehrsüblichen Verschmutzungen (z.B. Ölspur) verantwortlich. (amtlicher Leitsatz)
2. Bestehen Reinigungspflichten unterschiedlicher Verpflichteter auf verkehrsmäßiger (zivilrechtlicher) und polizeilicher (öffentlich-rechtlicher) Grundlage, so tritt regelmäßig die verkehrsrechtliche Reinigungspflicht zurück. (Leitsatz des Herausgebers)
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