Leitsätze:
1. Die Bekanntmachung einer (baden-württembergischen) Gemeindesatzung im Internet muss nicht mit der elektronischen Signatur eines Ausfertigungsberechtigten versehen sein; ausreichend ist die Signatur eines zur Vornahme von Bekanntmachungen berechtigten Gemeindebediensteten. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Ein im Dokument sichtbares Signaturfeld ist für das Vorliegen einer qualifizierten Signatur nicht erforderlich, erst recht kommt es nicht darauf an, an welcher Stelle des Dokuments ein solches Signaturfeld eingefügt ist. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Als nach § 1 Abs. 2 Satz 4 DVO GemO für Bekanntmachungen im Internet erforderliche Angabe des Bereitstellungstages sind Wendungen wie "Öffentliche Bekanntmachung vom ..." oder "Amtliche Bekanntmachung vom ..." ausreichend. Eine ausdrückliche Bezeichnung als "Bereitstellungstag" ist nicht erforderlich. (Leitsatz des Herausgebers)