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Haftung der Gemeinde für gesundheitsgefährdende Unterbringung eines Obdachlosen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.05.1957 - Az.: 4 W 218/56

Leitsätze:
1. In Bayern ist es AUfgabe der Gemeinden, ihre obdachlosen Bürger unterzubringen. (amtlicher Leitsatz)

2. Der Bürgermeister verletzt seine Amtspflicht, wenn er einen Obdachlosen in einer Unterkunft unterbringen lässt, in der der Untergebrachte Schaden an Gesundheit und Eigentum erleidet. Die Gemeinde haftet deshalb auf Ersatz der entstandenen Schäden. (amtlicher Leitsatz)

3. Ein mitwirkendes Verschulden des Obdachlosen ist auch dann nicht gegeben, wenn er durch sein Verschulden obdachlos geworden ist. (amtlicher Leitsatz)