Leitsätze:
Hat eine Gemeinde in ihrem Flächennutzungsplan eine Baufläche dargestellt, so verlrtzt eine Straßenplanung, die die Lärmbelastung dieser Fläche erhöht, nur dann die kommunale Planungshoheit, wenn sie die Verwirklichung dieser Gebietsdarstellung nachhaltig stört. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn schon ohne die Baumaßnahme die Ausweisung eines Baugebiets Lärmschutzvorkehrungen erfordern würde. (amtlicher Leitsatz)