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Die Elastizität der Widmung von Wegen und ihre Grenzen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.2018 - Az.: 11 A 129/15

Leitsätze:

Eine unwesentliche Veränderung oder Verlegung i. S. d. Rechtsgedankens der "Elastizität der Widmung" liegt bei einer Verschiebung einer Straße um mehr als eine Straßenbreite oder bei der Verlegung eines Teils eines öffentlichen Weges vollständig außerhalb des Verlaufs der bisherigen Trasse nicht vor. (amtlicher Leitsatz)

Der Grundsatz der "Elastizität der Widmung" besagt nicht, dass bei Verlegungen oder Verschwenkungen eines Straßenverlaufs eine Fläche außerhalb der alten und der neuen Wegefläche ebenfalls als gewidmet gilt. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2018/11_A_129_15_Urteil_20180226.html