Leitsätze:
1. Die Planungshoheit der Gemeinde wird durch ein Vorhaben nur berührt, wenn die beeinträchtigte Planung hinreichend konkret ist. Allein das abstrakte Interesse der Gemeinde, einen Bereich des Gemeindegebiets von Bebauung freizuhalten, stellt keinen planungsrechtlich beachtlichen Belang dar. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine Gemeinde ist kraft eigenen Rechts nur innerhalb ihres räumlichen Wirkungskreises, d.h. innerhalb ihres Gemeindegebiets zur grundsätzlich umfassenden und eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte und damit zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt. (amtlicher Leitsatz)
3. Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Einrichtung auf fremder Gemarkung bedarf der Zustimmung der Belegenheitsgemeinde. Bei Gemeindefriedhöfen ergibt sich das Zustimmungserfordernis aus einer entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BestG. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Wirksamkeit der Zustimmung hängt nicht vom Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Gemeinden ab, wenn die bestattungsrechtlichen AUfgaben der Belegenheitsgemeinde unberührt bleiben, weil der Friedhof nicht auch der Bestattung ihrer Einwohner dienen soll. (amtlicher Leitsatz)