Leitsätze:
1. Die durch einen thüringischen Bürgermeister eingelegte Kommunalverfassungsbeschwerde ist auch dann wirksam erhoben, wenn es an einem im Innenverhältnis erforderlichen Beschluss des Gemeinderats darüber fehlt. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Die Regelungen in § 38 Abs. 5 und § 42 Abs. 1 ThürKGG, nach denen für die Kündigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband ein wichtiger Grund erforderlich ist und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung einer Kündigung aus Gründen des öffentlichen Wohls verweigern kann, sind mit der verfassungsmäßigen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung vereinbar. (Leitsatz des Herausgebers)
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