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Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz für eine Einrichtung der Bundeswehr

VGH Bayern, Beschluss vom 23.12.2016 - Az.: 4 CE 16.2063

Leitsätze:

Weist eine Einrichtung der Bundeswehr keine militärspezifischen Gefahren (mehr) auf, ist die Standortgemeinde nach Art. 1 BayFwG für den abwehrenden Brandschutz zuständig. Dies gilt auch dann, wenn sie sich auf individuelle Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit beruft. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-112342?hl=true