Leitsätze:
1. Ein bestandskräftiger Grundlagenbescheid im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ee) ThürKAG i.V.m. § 179 AO ist für die Gebührenfestsetzung bindend. Einer ausdrücklichen landesrechtlichen Verweisung auf § 182 AO bedarf es dafür nicht. (amtlicher Leitsatz)
2. Miteigentümer und Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften für eine grundstücksbezogene Gebührenschuld gesamtschuldnerisch. (amtlicher Leitsatz)
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