Leitsätze:
Der Eigentümer von Geldspielgeräten weist regelmäßig keine hinreichende Nähebeziehung zum Steuergegenstand der Vergnügungssteuer auf bzw. leistet zur Verwirklichung des Steuertatbestands keinen hinreichenden Beitrag, der eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner rechtfertigt. (amtlicher Leitsatz)
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