Leitsätze:
Die Verlegung eines Teils eines öffentlichen Weges vollständig außerhalb des Verlaufs der bisherigen Trasse ist nicht i. S. des § 5 Abs 7 S 1 StrG (juris: StrG BW) "unwesentlich" (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 03.10.1983 - 5 S 2143/82). (amtlicher Leitsatz)
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