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Pflicht einer Gemeinde zum Vorhalten der für Einsätze in einem Tunnel einer Fernstraße erforderlichen Feuerwehrausrüstung trotz Erlass einer Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2016 - Az.: 1 S 183/15

Leitsätze:

1. Der abwehrende Brandschutz für Tunnel einer Bundesfernstraße gehört nicht zum Inhalt der Straßenbaulast, sondern ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Träger der Feuerwehr. Eine originäre Zuständigkeit des Trägers der Straßenbaulast für die Beschaffung und Unterhaltung der hierfür erforderlichen Ausrüstungsgegenstände besteht nicht. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FwG ergangene Beschaffungs- und Unterhaltungsanordnung lässt die Pflicht der Gemeinde nach § 3 Abs. 1 FwG, ihre Feuerwehr gerätemäßig so auszurüsten, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben nach § 2 FwG zu erfüllen, nicht entfallen. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Entlastungswirkung einer solchen Anordnung tritt, soweit die Beschaffung von nach den örtlichen Verhältnissen der Gemeinde für einen geordneten und erfolgreichen Feuerwehreinsatz erforderlichen Ausrüstungsgegenständen in Rede steht, erst dann ein, wenn die Ausrüstungsgegenstände von dem in Anspruch genommenen Eigentümer oder Besitzer tatsächlich beschafft worden sind und infolgedessen für die Einsatzkräfte zur Verfügung stehen. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160002325&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all