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Diese Entscheidung

Bekanntmachungen eines landkreisübergreifenden Zweckverbands; Tätigwerden eines Zweckverbands durch Verwaltungshelfer

VG Schwerin, Urteil vom 15.01.2015 - Az.: 4 A 513/14

Leitsätze:
1. Die Verordnungsvorschrift, dass Satzungen eines landkreisübergreifenden Zweckverbands in der Beilage Amtlicher Anzeiger zum Amtsblatt für Mecklenburg Vorpommern öffentlich bekanntgemacht werden dürfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine (zusätzliche) öffentliche Bekanntmachung der Satzung oder ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger etwa im Bekanntmachungsblatt der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands ist nicht erforderlich oder geboten. (amtlicher Leitsatz)

3. Ein Zweckverband bedarf nicht zwingend einer eigenen Verwaltung, sondern kann sich auf der Grundlage eines öffentlich rechtlichen Vertrags derjenigen einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts bedienen. Er kann seine öffentlichen Aufgaben darüber hinaus auch nach Maßgabe des § 12a KAG M-V durch Dritte als Verwaltungshelfer erfüllen. (amtlicher Leitsatz)

4. Hinweise zum konkreten Bezug des Veröffentlichungsmediums namentlich von Abgabensatzungen in der Verbandssatzung, die im Laufe der Jahre wegen Veränderungen im Bezugsweg tatsächlich unzutreffend werden, machen die Verbandssatzung nicht gesamtunwirksam. (amtlicher Leitsatz)

5. Ausnahmsweise muss die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, wonach die Beauftragung eines privaten Dritten als Verwaltungshelfer in der Satzung aufzuführen ist, nicht in der konkreten Abgabensatzung (hier: Gebührensatzung für die dezentrale Abwasserentsorgung) erfüllt sein, wenn diese Beauftragung in der ganz überwiegend angewandten Gebührensatzung für die zentrale Abwasserentsorgung und derjenigen für die zentrale Wasserversorgung jeweils ausdrücklich genannt ist und der Zweckverband in der Praxis jeweils kombinierte Trink- und Schmutzwassergebührenbescheide erstellt. Jedenfalls aber macht dieser Fehler diese Gebührensatzung nicht gesamtunwirksam. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE150001125&st=ent