Fehlende Information von Elternräten macht Schulbezirkssatzung nicht unwirksam
OVG Lüneburg, Urteil vom 08.04.2015 - Az.: 2 KN 351/13
Leitsätze:
1. § 99 Abs. 1 NSchG gebietet in unmittelbarer Anwendung keine förmliche Beteiligung der Gemeinde bzw.Kreiselternräte an Normsetzungsverfahren. (amtlicher Leitsatz)
2. In der in Normsetzungsverfahren nur in Betracht kommenden entsprechenden Anwendung verpflichtet § 99 Abs. 1 NSchG den Schulträger zwar, die Gemeinde bzw. Kreiselternräte über deren Aufgaben betreffende Normsetzungsvorhaben rechtzeitig und hinreichend zu informieren und ihnen die Möglichkeit zur Äußerung zu geben; das Normsetzungsverfahren leidet aber bei einer Verletzung dieser Pflicht nicht an einem beachtlichen Verfahrensmangel. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE150001112&st=null&showdoccase=1