Leitsätze:
1. § 99 Abs. 1 NSchG gebietet in unmittelbarer Anwendung keine förmliche Beteiligung der Gemeinde bzw.Kreiselternräte an Normsetzungsverfahren. (amtlicher Leitsatz)
2. In der in Normsetzungsverfahren nur in Betracht kommenden entsprechenden Anwendung verpflichtet § 99 Abs. 1 NSchG den Schulträger zwar, die Gemeinde bzw. Kreiselternräte über deren Aufgaben betreffende Normsetzungsvorhaben rechtzeitig und hinreichend zu informieren und ihnen die Möglichkeit zur Äußerung zu geben; das Normsetzungsverfahren leidet aber bei einer Verletzung dieser Pflicht nicht an einem beachtlichen Verfahrensmangel. (amtlicher Leitsatz)
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