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Zu berücksichtigende Gesichtspunkte bei Entscheidung über Sondernutzungserlaubnis für Altkleidercontainer

VG Braunschweig, Urteil vom 26.11.2014 - Az.: 6 A 6/14

Leitsätze:

1. Die Standortsauberkeit ist zwar ein zulässiges straßenbezogenes Kriterium im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleider- und Schuhcontainern. Der Verweis auf dieses Kriterium rechtfertigt aber nicht den dauerhaften Ausschluss auswärtiger Antragsteller gegenüber Antragstellern mit Ortsbezug. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Erlaubnisbehörde darf Sondernutzungserlaubnisse für Altkleider- und Schuhcontainer generell mit dem Argument ablehnen, auf diese Weise Gefahren für die Verkehrssicherheit durch Verschmutzungen von Containerstandorten verringern zu wollen. (amtlicher Leitsatz)

3. Belange der Kreislaufwirtschaft sind von einer kreisangehörigen Gemeinde im straßenrechtlichen Erlaubnisverfahren auch dann nicht zu prüfen, wenn die Abfallbehörde des Landkreises durch einen Bescheid nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zu erkennen gegeben hat, keine Einwände gegen die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Schuhen zu haben. Die generelle Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis ist regelmäßig auch dann nicht ermessensfehlerhaft. (amtlicher Leitsatz)

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