1. Belange der Kreislaufwirtschaft sind im straßenrechtlichen Erlaubnisverfahren nach § 18 NStrG nicht zu prüfen.
(amtlicher Leitsatz)2. Die Auswahl nur eines Bewerbers um die Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum verletzt abgelehnte gewerbliche Bewerber grundsätzlich nicht in ihrem Grundrecht aus Art.
12 Abs. 1 GG.
(amtlicher Leitsatz)