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Zulässigkeit eines Flächenmaßstabs bei der Besteuerung von Bordellbetrieben

BVerwG, Beschluss vom 21.11.2014 - Az.: 9 B 20.14

Leitsätze:

Der Gesetzgeber ist im Vergnügungsteuerrecht von Verfassungs wegen nicht auf einen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Wählt er stattdessen einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-)Maßstab, so ist er auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht. Dabei muss der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand aufweisen (hier: Flächenmaßstab für einen Bordellbetrieb). (amtlicher Leitsatz)

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http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=211114B9B20.14.0