Leitsätze:
Öffnet die gemeindliche Feuerwehr auf Anforderung des Polizeivollzugsdienstes eine Wohnungstür zwecks Feststellung, ob in der Wohnung eine verletzte Person liegt, kann die Gemeinde keinen Aufwendungsersatz vom Freistaat Sachsen im Rahmen der Vorschriften über die Amtshilfe verlangen. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/11A531.U01.pdf