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Diese Entscheidung

Bestand sicherheitsneugegründeter Zweckverbände und Wirksamkeit ihrer Rechtsakte in Sachsen

OVG Sachsen, Urteil vom 30.08.2013 - Az.: 5 A 357/13

Leitsätze:
1. Aufgrund von § 13 SächsKomZG i. d. F. ab 1. Mai 2002 (sicherheitsneu-)gegründete Zweckverbände entstehen als Körperschaften des öffentlichen Rechts konstitutiv mit der ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung der Verbandsatzung und deren rechtsaufsichtlicher Genehmigung und können danach wegen formeller oder materieller Gründungsmängel nur noch innerhalb eines Jahres mit Wirkung für die Zukunft als solche vernichtet werden. (amtlicher Leitsatz)

2. Verbandssatzungen, mit denen ein Verband wirksam gemäß § 13 SächsKomZG i. d. F. ab 1. Mai 2002 (sicherheitsneu-)gegründet wurde, sind im Umfang ihrer rechtswidrigen Regelungen teilnichtig. Gegen Rechtsakte des Verbandes, insbesondere gegen dessen Satzungen und Bescheide, ist deshalb Rechtsschutz auch insoweit gegeben, als sie auf solchen unwirksamen Verbandssatzungsregelungen beruhen. Beitragssatzungen und -bescheide beruhen jedoch nicht auf Verbandssatzungsregelungen, mit denen der nicht anderweitig gedeckte Finanzbedarf des Verbandes auf dessen Mitglieder umgelegt wird. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/13A357.U02.pdf