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Zulässigkeit von Festgebühr und Mindestmengengebühr für Abfallentsorgung in Sachsen

OVG Sachsen, Beschluss vom 15.04.2013 - Az.: 5 C 22/08

Leitsätze:

1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn eine Abfallgebührensatzung neben einer Mengengebühr eine Festgebühr u.a. für die Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikschrott, problemstoffbelasteten Abfällen, Papier und Pappe vorsieht. (Leitsatz des Herausgebers)

2. In Sachsen sind Abfallgebühren so zu gestalten, dass sie einen Anreiz zur Müllvermeidung bieten. Wer Müll vermeidet, muss hierfür unmittelbar und nicht nur unerheblich finanziell belohnt werden. Damit vereinbar ist allerdings eine Mindestmengengebühr, die sich an einer Schätzung orientiert, welches Restmüllaufkommen bei einer konsequent müllvermeidenden und -verwertenden Person ohne rechtswirdiges Verhalten zu erwarten ist. Da insoweit eine genaue Feststellung nicht möglich ist, darf dabei auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/08C22.B03.pdf