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1500 Euro Hundesteuer sind ein verkapptes Haltungsverbot

VG Trier, Urteil vom 13.02.2014 - Az.: 2 K 637/13

Leitsätze:

Eine Steuerbelastung, die den jährlich anzunehmenden Aufwand für die Hundehaltung in Höhe von etwa 900,- bis 1000,- Euro deutlich übersteigt, kann den zulässigen Lenkungszweck einer Hundesteuersatzung nicht mehr rechtfertigen, vielmehr wirkt eine solche Steuerbelastung derart prohibitiv, dass nicht mehr von der erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht der veranlagenden Gemeinde ausgegangen werden kann. (amtlicher Leitsatz)

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http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={BA8890B9-79AD-4E6D-BBA0-FA5C767AB50D}