Leitsätze:
1. Eine Satzungsregelung, welche die "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen" mit einer Vergnügungssteuer belegt, ist hinreichend bestimmt. Ihr Anwendungsbereich ist nicht auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt. (amtlicher Leitsatz)
2. Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio ist eine "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" im Sinne dieser Satzungsregelung. (amtlicher Leitsatz)
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