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Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Haushaltssanierungsplans nach dem Stärkungspaktgesetz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2014 - Az.: 15 B 571/14

Leitsätze:

Der Sanktionsautomatismus des § 8 Abs. 1 StärkPaktG, der bei Nichterfüllung der dort umschriebenen Pflichten zwingend zur Bestellung eines Beauftragten gemäß § 124 GO NRW führt, verstößt voraussichtlich nicht gegen das bundes- und landesrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltungsrecht. (amtlicher Leitsatz)

Die am Stärkungspakt teilnehmenden Kommunen sind zur Vorlage eines nach Maßgabe von § 6 StärkPaktG genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplans verpflichtet. (amtlicher Leitsatz)

Steht im Streit, ob der von einer Gemeinde vorgelegte Haushaltssanierungsplan genehmigungsfähig ist, kann der Gemeinde effektiver Rechtsschutz dadurch gewährt werden, dass die Frage im Rahmen eines gegen die Beauftragtenbestellung geführten gerichtlichen (Eil-)Verfahrens überprüft wird. (amtlicher Leitsatz)

Die Pflicht, den Haushaltsausgleich innerhalb der Regelfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StärkPaktG darzustellen, besteht (nur) dann nicht, wenn im Einzelfall bei objektiver Betrachtung besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer einer Gemeinde die - vom Gesetzgeber bei der gebotenen Anspannung aller Kräfte grundsätzlich als gegeben unterstellte - zumutbare fristgerechte Zielerreichung unmöglich ist. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/15_B_571_14_Beschluss_20140704.html