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Widmung einer Straße durch preußischen Fluchtlinienplan; Abgrenzung zwischen öffentlicher Straße und Interessentenweg

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.2014 - Az.: 11 A 2227/12

Leitsätze:

1. Die Öffentlichkeit von Straßen und Wegen, die vor Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts entstanden sind, ist nach dem Wegerecht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung galt. (amtlicher Leitsatz)

2. Das Entstehen einer öffentlichen Straße unter Geltung des preußischen Wege-rechts setzt nach der sog. Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der drei maßgeblichen Rechtsbeteiligten (des Wegeeigentümers, des Wegebaulastträgers und der Wegepolizeibehörde) voraus. (amtlicher Leitsatz)

3. Öffentliche Straßen sind auch solche Straßen, die aufgrund von Fluchtlinienplänen nach dem Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 entstanden sind. In der nach der Errichtung einer Straße erfolgten Festsetzung von Fluchtlinien für diese Straße in einem Fluchtlinienplan kann eine Widmung gesehen werden. (amtlicher Leitsatz)

4. Die Zurverfügungstellung einer Straße durch die maßgeblichen Rechtsbeteiligten an die Öffentlichkeit kann unter Zugrundelegung der sog. Widmungstheorie eine stillschweigende Widmung bedeuten. (amtlicher Leitsatz)

5. Die Beschränkung auf einen bestimmten Nutzungszweck steht der Öffentlichkeit einer unter Geltung des preußischen Wegerechts entstandenen Straße nicht entgegen. (amtlicher Leitsatz)

6. Interessentenwege sind nach Maßgabe des preußischen Wegerechts die für den Gebrauch eines bestimmten oder bestimmbaren Personenkreises bestimmten Wege. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/11_A_2227_12_Urteil_20140616.html