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Diese Entscheidung

Anlage einer Grundstückseinfahrt mit Bordsteinabsenkung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.2014 - Az.: 11 A 10977/12

Leitsätze:
1. Ein Straßenanlieger kann im Wege einer (negativen) Feststellungsklage nach § 43 VwGO die Feststellung verlangen, dass er für die Anlegung einer Zufahrt keiner Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW bedarf. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Anlage einer Zufahrt von einem Anliegergrundstück zu einer Gemeindestraße innerhalb der Ortsdurchfahrt gehört nicht zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne des § 14 Abs. 1 StrWG NRW. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Möglichkeit einer Zufahrt zu einer Gemeindestraße gehört im Grundsatz zum Anliegergebrauch im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW. (amtlicher Leitsatz)

4. Die Frage, wann die Anlegung einer (weiteren) Zufahrt durch eine Gehwegabsenkung "erforderlich" im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW ist, lässt sich nur auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles unter Betrachtung der Situation, in die das Anliegergrundstück eingebunden ist, beantworten (Erforderlichkeit hier verneint für ein Grundstück, bei dem bereits drei Zufahrten mit Gehwegabsenkung zur Erschließung von vier Garageneinstellplätzen vorhanden sind). (amtlicher Leitsatz)

5. Die Anlegung einer Zufahrt zu Stellplätzen auf dem Anliegergrundstück durch eine Gehwegabsenkung wird nicht mehr vom Anliegergebrauch nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW erfasst, wenn der Anlieger bauliche Veränderungen am Bordstein und dem Gehweg vornimmt und damit in den Straßenkörper eingreift. Dieser Vorgang ist vielmehr eine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 StrWG NRW. (amtlicher Leitsatz)

6. Die Amtspflichten des Straßenbaulastträgers aus den §§ 9, 9a StrWG NRW geben dem Straßenanlieger keinen subjektiv-öffentlichen Leistungsanspruch. Die Straßenbaulast ist eine Aufgabe, die deren Träger allein gegenüber der Allgemeinheit obliegt. (amtlicher Leitsatz)

7. Eine Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt. Die behördliche Ermessensausübung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer "Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches). (amtlicher Leitsatz)

8. Die Straßenbaubehörde kann im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens bei der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Anlegung einer Zufahrt von einem Grundstück zu einer Straße auch berücksichtigen, dass dieses Grundstück bereits eine anderweitige Erschließung zum öffentlichen Wegenetz besitzt. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/11_A_1097_12_Urteil_20140616.html