Leitsätze:
1. Das gezielte Ansprechen von Passanten im Straßenwahlkampf gehört zum Gemeingebrauch, ebenso das Verteilen politischer Flugblätter und Schriften. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Durch Auflagen zu einer Sondernutzungserlaubnis darf das Recht zu schon als Gemeingebrauch gehörenden Wahlkampfhandlungen regelmäßig nicht beschnitten werden. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/11_A_2020_12_Beschluss_20140603.html