1. Aus dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz des Minderheitenschutzes folgen für kleine Gemeinderatsfraktionen und deren Mitglieder jedenfalls keine weitergehenden Rechte als die, die sich für Bundestags- und Landtagsabgeordnete und -fraktionen aus Art.
38 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV RLP ergeben.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Kleine Ratsfraktionen haben keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, in jedem Ratsausschuss mit wenigstens einem Mandat vertreten zu sein.
(Leitsatz des Herausgebers)