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Diese Entscheidung

Kein Anspruch kleiner Ratsfraktionen auf einen Sitz in jedem Ausschuss

VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2014 - Az.: VGH B 22/13

Leitsätze:
1. Aus dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz des Minderheitenschutzes folgen für kleine Gemeinderatsfraktionen und deren Mitglieder jedenfalls keine weitergehenden Rechte als die, die sich für Bundestags- und Landtagsabgeordnete und -fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV RLP ergeben. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Kleine Ratsfraktionen haben keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, in jedem Ratsausschuss mit wenigstens einem Mandat vertreten zu sein. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={42BE1B68-6F18-47AF-8735-7EFE220ADD39}