Wann besteht für ein Grundstück die Anschlussmöglichkeit an einen Kanal?
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2014 - Az.: 15 B 516/14
Leitsätze:
1. Fordert das gemeindliche Entwässerungsrecht für ein Anschlussrecht, dass ein Grundstück an eine betriebsfertige öffentliche Abwasserleitung angeschlossen werden kann, setzt dies in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass das Grundstück nahe genug bei einem betriebsfertigen öffentlichen Kanal liegt, um unter gemeingewöhnlichen Umständen an diesen angeschlossen werden zu können. D. h. ein Anschluss-recht besteht (nur) dann, wenn der öffentliche Kanal bis in Höhe des Grundstücks herangeführt ist. (amtlicher Leitsatz)
2. Für den Regelfall derjenigen Grundstücke, die unmittelbar an einer durchgängig kanalisierbaren Straße liegen, ist diese Voraussetzung erst dann erfüllt, wenn der öffentliche Kanal zumindest eine gedachte Linie berührt, die ihren Ausgangspunkt an einer der Schnittstellen von Grundstücksgrenze und Straße hat und mit dem Kanal einen rechten Winkel bildet (Grenzlinie). (amtlicher Leitsatz)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/15_B_516_14_Beschluss_20140526.html