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Ausbaubeitrag: Beleg der Verschlissenheit einer 50 Jahre alten Straßenbeleuchtung, Mehrkosten für Schmuckleuchten

VG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2014 - Az.: 12 K 6786/12

Leitsätze:

1. Bei einer fast 50 Jahre alten Straßenbeleuchtung spricht allein aufgrund ihres Alters viel dafür, dass sie erneuerungsbedürftig ist. Zur Begründung von Ausbaubeiträgen genügen daher allgemein gehaltene Belege für die Erneuerungsbedürftigkeit. Eine ins einzelne gehende Dokumentation der Verschlissenheit ist nicht erforderlich. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Entstehen beim Austausch einer Straßenbeleuchtung erhebliche Mehrkosten durch den aus gestalterisch begründeten Einbau sogenannter Schmucklaternen, so sind für den Ausbaubeitrag nur die Kosten ansatzfähig, die auch bei der Verwendung einfacher Leuchten entstanden wären. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/12_K_6786_12_Urteil_20140516.html