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Diese Entscheidung

Keine Beschränkung der Rechte eines Stadtrats während der Wahlprüfung

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 16.02.1993 - Az.: Vf. 48-VI-92

Leitsätze:
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet aus, wenn die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen mehr begehren, als sie im Hauptsacheverfahren erreichen könnten. (amtlicher Leitsatz)

2. Verweist der Verfassungsgerichtshof nach Aufhebung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen betreffend die Ungültigkeit einer Stadtratswahl die Sache an das Verwaltungsgericht des Ausgangsverfahrens zurück, kann er nicht gleichzeitig anordnen, dass bis zur Rechtskraft einer neuen Entscheidung der bis dahin amtierende Stadtrat in seiner Arbeit beschränkt wird. (amtlicher Leitsatz)

3. Das Demokratieprinzip erfordert funktionsfähige Gemeinderäte. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann es nicht in Betracht kommen, einen gewählten Stadtrat während der Zeit der Überprüfung der Gültigkeit der Wahl in seiner Arbeit zu beschränken. (amtlicher Leitsatz)

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