Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

Abschluss von Zinsswap-Geschäften durch eine Gemeinde

LG Dortmund, Urteil vom 05.07.2013 - Az.: 6 O 205/12

Leitsätze:

1. Ein mit einer Gemeinde geschlossener Vertrag kann sittenwidrig und damit rechtsunwirksam sein, wenn beide Vertragsteile wissen und billigen, dass die Vertragsleistung der Gemeinde nur unter gröblicher Verletzung der im Interesse der Allgemeinheit gegebenen Haushaltsvorschriften erbracht werden kann (im Anschluss an BGH v. 07.03.1962 - DRiK Nr. 832). Sittenwidrig sind insbesondere glücksspielähnliche Finanzanlagen einer Gemeinde. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Einfache Zinsswaps (Plain-Vanilla-Swaps), die eine Gemeinde abschließt, sind keine glücksspielähnlichen Finanzanlagen und somit regelmäßig nicht sittenwidrig, wenn ihnen ein konnexes Grundgeschäft (laufender Kredit) der Gemeinde gegenübersteht. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Strukturierte Zinsswaps sind hingegen üblicherweise glücksspielähnlich, deren Abschluss durch eine Gemeinde daher ggf. ein sittenwidriges Geschäft. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Swapgeschäfte einer Gemeinde, denen kein konnexes Grundgeschäft gegenübersteht, stellen eine von den Gemeindefinanzen abgekoppelte Spekulation mit Gemeindevermögen dar und sind aus diesem Grund sittenwidrig. (Leitsatz des Herausgebers)

5. Der Abschluss von - auch komplexen - Swapgeschäften überschreitet nicht ohne weiteres den Wirkungskreis einer Gemeinde, ist also nicht schon allgemein aus diesem Grund nichtig. (Leitsatz des Herausgebers)

Kategorien:

Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2013/6_O_205_12_Urteil_20130705.html