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Diese Entscheidung

Zulässigkeit einer als Tagespauschale erhobenen Steuer auf sexuelle Vergnügungen

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.02.2014 - Az.: 2 K 105/13

Leitsätze:
(amtlicher Leitsatz)

1. Einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auf den eigentlichen Steuerträger steht nicht entgegen, dass an einem einzelnen Veranstaltungstag die Höhe der Vergnügungssteuer die Einnahmen einer Person des Prostitutionsgewerbes übersteigen kann. Die Abwälzung muss nicht in jedem Einzelfall gelingen, sondern nur grundsätzlich möglich sein. (amtlicher Leitsatz)

2. a) Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung darf sowohl das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt (personenbezogener Steuergegenstand) als auch die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in dafür bestimmten Einrichtungen (einrichtungsbezogener Steuergegenstand) besteuern. (amtlicher Leitsatz)

2. b) Es begegnet keinen Bedenken, dass eine Besteuerung nach beiden Steuertatbeständen stattfindet, wenn eine Person des Prostitutionsgewerbes ihre Dienstleistung nicht isoliert anbietet, sondern für die Ausübung ihres Gewerbes Infrastrukturleistungen eines auf die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen spezialisierten Betriebes nutzt. Besteuert wird der Aufwand des sich Vergnügenden, welcher höher ist, wenn bezogen auf die sexuelle Vergnügung mehr Leistungen in Anspruch genommen werden. (amtlicher Leitsatz)

3. Bei einem Abgabemaßstab, welcher für das Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt eine Pauschale pro Veranstaltungstag beträgt, liegt der erforderliche lockere Bezug zum Vergnügungsaufwand des Kunden vor. Bei der Entscheidung, mit welchem Steuermaßstab der Vergnügungsaufwand erfasst wird, hat der gemeindliche Satzungsgeber einen weitreichenden Spielraum. Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Eine Besteuerung des tatsächlichen individuellen Vergnügungsaufwands ist praktisch nicht möglich, weil die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen auch unter den heutigen sozialen Gegebenheiten häufig auf Heimlichkeit angelegt ist. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/2_K_105_13_Urteil_20140206.html