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Vergabe von Außenbewirtungsflächen bei konkurrierenden Interessenten

VGH Mannheim, Urteil vom 18.03.2014 - Az.: 5 S 348/13

Leitsätze:

1. Die Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis beim Zusammentreffen gegenläufiger Nutzungsinteressen kann bei entsprechender Ermessenshandhabung ("Verteilungsermessen") durch die Erlaubnisbehörde auch unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu einer räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen (wie BVerwG, Beschluss vom 12.08.1980 - 7 B 155.79 -, Buchholz 11 GG Art. 21 Nr. 21). (amtlicher Leitsatz)

2. Auch im Rahmen des "Verteilungsermessens" dürfen nicht solche Belange berücksichtigt werden, die überhaupt keinen Bezug zum Bestand und zur Nutzung der Straße mehr aufweisen. (amtlicher Leitsatz)

3. Begehren zwei Gaststätteninhaber für ein und dieselbe Straßenfläche jeweils eine Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtung, darf die Ermessensentscheidung nicht davon abhängig gemacht werden, bei welcher der Gaststätten ein höherer Grad der Auslastung der Außenbewirtungsfläche gegeben ist. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE140001021&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.fopen=wf-&doc.part=L&doc.norm=all