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Vorgehen nach rechtswidriger nichtöffentlicher Beratung eines Themas im Rat

VG Sigmaringen, Urteil vom 28.02.2014 - Az.: 2 K 3104/12

Leitsätze:
1. Hat ein Gemeinderat ein Thema rechtswidrig in nichtöffentlicher Sitzung beraten, so führt dies nicht dazu, dass es endgültig und unheilbar einer weiteren Beratung und Beschlussfassung entzogen wäre, selbst wenn die nichtöffentlich geführte Diskussion faktisch einen Einfluss auf die Entscheidungsfindung behält. Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn der Gemeinderat in bewusster Umgehung des Öffentlichkeitsprinzips eine Beratung, von der ihm bekannt ist, dass diese zwingend öffentlich zu erfolgen hat, in die nichtöffentliche Sitzung verlagert, um dann in öffentlicher Sitzung nur noch den Beschluss zu fassen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Ein geeigneter Weg, zu einem wirksamen Beschluss über den Gegenstand einer rechtswidrigen nichtöffentlichen Beratung zu gelangen, besteht darin, dass der Gemeinderat, nachdem er die Rechtswidrigkeit seines ursprünglichen Vorgehens erkannt hat, noch in nichtöffentlicher Sitzung beschließt, die bisherige Beratung für gegenstandslos zu erklären und die Sache sodann in öffentlicher Sitzung berät und darüber Beschluss fasst. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Bei der öffentlichen Beratung eines zuvor rechtswidrig nichtöffentlich beratenen Gegenstands durch den Gemeinderat ist es nicht erforderlich, dass der Verlauf der nichtöffentlichen Beratung öffentlich dargestellt wird. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE140006127&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.fopen=wf-&doc.part=L&doc.norm=all