Leitsätze:
Der kommunale Satzungsgeber ist berechtigt, zur Ermittlung des von den Spielern betriebenen Aufwandes an die Summe der zur Erlangung des Spielvergnügens eingesetzten Gelder einschließlich der zunächst gewonnenen und sodann wieder eingesetzten Beträge anzuknüpfen. (Leitsatz des Herausgebers)
Rubriken:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2008/4_L_430_07beschluss20080421.html