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Klage einer Kreistagsgruppe und von Kreistagsmitgleidern gegen Amtszeitverlängerung eines Landrats

VG Hannover, Beschluss vom 01.04.2014 - Az.: 1 B 3147/14

Leitsätze:

1a. Eine Gruppe in der Vertretung kann selbst keine Rechte aus dem Stimmrecht der ihr angehörenden Abgeordneten ableiten. (amtlicher Leitsatz)

1b. Das Stimmrecht des einzelnen Abgeordneten wird durch die Amtszeitverlängerung eines Hauptverwaltungsbeamten unabhängig von der Rechtmäßigkeit des der Verlängerung zugrunde liegenden Beschlusses nicht verletzt, da das Stimmgewicht nicht beeinträchtigt wird. Allein die Aussicht, dass sich die politischen Mehrheiten in der Vertretung bei einer Neuwahl des Hauptverwaltungsbeamten nach den regulären Fristen verschieben könnten, ist rechtlich nicht geschützt. (Amtlicher Leitsatz 1. wurde durch den Hrsg. in 1a. und 1b. aufgeteilt.) (amtlicher Leitsatz)

2. Die gesetzlichen Regelungen zu Wahlverzicht und Amtszeitverlängerung bei Aufnahme von Fusionsverhandlungen verletzen nicht das Demokratieprinzip. Der Hauptverwaltungsbeamte ist als Amtswalter aufgrund der Beschlüsse der Vertretung weiterhin mittelbar legitimiert. Der Gesetzgeber hat sich bei der Modifikation der grundsätzlich vorgesehenen Direktwahl im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bewegt. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE140001000&st=null&showdoccase=1