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Landrat kann nicht gegen Einsetzung eines Beauftragten durch die Kommunalaufsicht klagen

OVG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2014 - Az.: 3 EO 80/14

Leitsätze:

Eine kommunalaufsichtliche Verfügung, mit der ein sachlich abgegrenzter Teil der Aufgaben des Landrates einem Beauftragten übertragen wird, greift nicht unmittelbar in wehrfähige Organrechte des Landrates ein. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/10A542FA3229E76CC1257CAD0031759D/$File/14-3EO-00080-B-A.pdf?OpenElement