Leitsätze:
1. Es ist zulässig, die Höhe einer gemeindlichen Spielapparatesteuer an der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme und abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld zu bemessen. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Die rückwirkende Umstellung der Spielapparatebesteuerung vom Stückzahlmaßstab auf einen einspielergebnisbezogenen Maßstab ist jedenfalls zulässig, wenn dem Vertrauensschutz durch Festsetzung eines Höchststeuersatzes Rechnung getragen ist. (Leitsatz des Herausgebers)
Rubriken:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2008/5_K_2085_06urteil20080424.html