Leitsätze:
1. Die Behörde darf bei ihrer Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 NStrG für das Aufstellen von Altkleidercontainern den Gesichtspunkt bekannt und bewährt im Hinblick auf einen Anbieter berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)
2. Es verstößt jedoch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, mit dem Verweis auf diesen Gesichtspunkt einen anderen Bewerber auf Dauer von der Vergabe einer Sondernutzungserlaubnis auszuschließen. (amtlicher Leitsatz)
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