1. Ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art.
3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn dies nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
(amtlicher Leitsatz)2. Die Zweitwohnungsteuer stellt keine Gegenleistung für einen Sonderaufwand des Staates dar. Ein degressiver Tarif kann daher nicht mit dem Gedanken der Aufwands- und Nutzenproportionalität als Ausprägung des Äquivalenzprinzips gerechtfertigt werden.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Die Veranlassung zur Ummeldung des Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz nach den Maßgaben des Melderechts stellt ein legitimes Ziel einer Zweitwohnungsteuer dar.
(Leitsatz des Herausgebers)